Martechnic


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Qualität mit Zertifikat

ISO 9001 ISO 14001

Weil ein effektives Management des täglichen Betriebes im Unternehmen den Kunden ein konsequentes Qualitätsniveau gewährleistet, organisiert Martechnic® die Arbeit im Rahmen des Qualitätsmanagements. Außerdem erlaubt die Einführung eines Umweltmanagementsystems, als Teil der Wirtschaftsethik, die Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Schonung wertvoller Ressourcen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Lieferungen und sonstige Leistungen der Martechnic GmbH werden zu unseren nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Sie gelten ausschließlich gegenüber Auftraggebern. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Leistungsumfang

(1) Ein Angebot ist freibleibend, soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Erteilt der Besteller einen Auftrag, so ist er acht Wochen an seinen Auftrag gebunden.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Martechnic GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet wurden.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf die Konten der Martechnic GmbH zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellungsdatum fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

(1) Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers sowie die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Bei höherer Gewalt, verspäteter Selbstbelieferung (bei einem konkreten Deckungsgeschäft) oder sonstigen die Lieferung erschwerenden Ereignissen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Gelieferten Gegenstände in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Geraten wir mit unserer Lieferung in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
(4) Bei Lieferverzug haften wir für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Lieferverzug aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(5) Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind daher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten, wobei unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit unberührt bleibt. Wir werden den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts dem Besteller die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

§ 6 Gefahrübergang

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart, ist unser Lager Erfüllungsort. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(2) Der Versand ab Lager erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sofern der Besteller keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Verkäufer keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Verkäufer nur auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers und auf dessen Kosten vorgenommen; ansonsten ist die Ware nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.

§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält (z.B. bei Zahlungsverzug).
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferten Gegenstände pfleglich zu behandeln. Auch hat er die gelieferten Gegenstände auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den gelieferten Gegenständen an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferten Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer gelieferten Gegenstände zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Besteller tritt uns jedoch sicherungshalber alle Forderungen aus solch einem Weiterverkauf in Höhe unseres Verkaufspreises (einschl. USt.) ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung umfasst ggf. auch Kontokorrentsaldoforderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe unseres Verkaufpreises. Der Besteller hat mit seinem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit vollständiger Zahlung Eigentum erwirbt. Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkt für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber seinen Abnehmern verlangen. Bei Widerruf der Einziehungsbefugnis verpflichtet sich der Abnehmer außerdem, uns sämtliche zur Rechtswahrung und –verfolgung nötigen Informationen umgehend zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung unseres Vorbehaltgutes zu untersagen und die Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes zu verlangen. Der Besteller stimmt schon jetzt der Wegnahme unseres Vorbehaltgutes zu.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Besteller hat die von uns gelieferte Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und etwaige Mängel uns anzuzeigen. Soweit der Liefergegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(2) Der Besteller ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, es sei denn wir sind mit der Beseitigung des Mangels in Verzug oder er ist durch dringende betriebliche Erfordernisse oder Gefahr in Verzug zur Mängelbeseitigung gezwungen.
(3) Bei Ersatzlieferung beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Kosten des Ersatzstückes sowie die Versandkosten.
(4) Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – nach seiner Wahl den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Für Sachmängel der Lieferung bei Waren, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Besteller weiterliefern, übernehmen wir keine Haftung; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
(6) Im übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch uns beruhen. Darüber hinaus haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, (z.B. Schäden an anderen Sachen), sind jedoch ganz ausgeschlossen; die Begrenzung auf vorhersehbare Schäden bzw. der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
(7) Die Regelung des vorstehenden Abs. 6 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug / Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach § 5 dieser Geschäftsbedingungen.
(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg.

§ 10 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 


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